Ein Mietvertrag zwischen öffentlicher Hand und privatem Vermieter stellt einen öffentlichen Bauauftrag dar, wenn der Vermieter sich darin verpflichtet, das betreffende Mietobjekt noch zu errichten. (EuGH vom 10. Juli 2014 – AZ C-213/13)
Ist das an den öffentlichen Auftraggeber zu vermietende Gebäude noch nicht errichtet, sei davon auszugehen, dass der Hauptgegenstand des Mietvertrages in der Errichtung liegt. Denn diese ist für die spätere Vermietung zwingend erforderlich. Der Umstand, dass die Mieteinnahmen deutlich niedriger sind als die Gesamtkosten des Gebäudes, ändert hieran nichts.
Voraussetzung ist, dass der öffentliche Auftraggeber die Bauleistungsmerkmale festgelegt oder zumindest die Bauplanung beeinflusst hat.
Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die Regeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden. Der Ausnahmetatbestand für Mietverträge nach Paragraf 100 Abs. 5 Nr. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist nicht erfüllt.
Ute Jasper / Jens Biemann
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