Für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, ist die Pflicht der nahen Angehörigen. (OVG Niedersachsen vom 19. Mai 2003 – AZ 8 ME 76/03)
Mit der Begründung, ihr Sohn hätte sich in den letzten 30 Jahren vor seinem Tode nicht um seine Mutter gekümmert und ihr irgendwann auch einmal 4000 Mark entwendet, meinte die Mutter, für sie hätte keine Verpflichtung bestanden, für die Bestattung zu sorgen. Jedoch besteht eine Bestattungspflicht nicht nur für die Kinder und den Ehegatten, sondern auch für die Eltern und Geschwister des Verstorbenen. Unerheblich ist dabei, ob diese nahen Angehörigen Erben des Verstorbenen sind, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers zu tragen haben. Denn die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der nach öffentlichem Recht Bestattungspflichtigen. Dies war der entscheidende Gesichtspunkt, weil die Ordnungsbehörde wegen der Untätigkeit der Mutter für die Bestattung gesorgt hatte und nunmehr eine Kostenerstattung beanspruchte.
Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, besteht vorrangig aus Gründen der Gefahrenabwehr. Kommen die nahen Angehörigen des Verstorbenen dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, sind die Ordnungsbehörden gezwungen, die Bestattung durchführen zu lassen. Franz Otto