Angehörige gefordert

Für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, ist die Pflicht der nahen Angehörigen. (OVG Niedersachsen vom 19. Mai 2003 – AZ 8 ME 76/03)

Mit der Begründung, ihr Sohn hätte sich in den letzten 30 Jahren vor seinem Tode nicht um seine Mutter gekümmert und ihr irgendwann auch einmal 4000 Mark entwendet, meinte die Mutter, für sie hätte keine Verpflichtung bestanden, für die Bestattung zu sorgen. Jedoch be­steht eine Bestattungspflicht nicht nur für die Kinder und den Ehegatten, son­dern auch für die Eltern und Geschwister des Verstorbenen. Unerheblich ist dabei, ob diese nahen Angehörigen Erben des Verstorbenen sind, die nach dem Bürger­lichen Gesetzbuch (BGB) die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erb­lassers zu tragen haben. Denn die zivil­rechtlichen Vorschriften über die Kosten­tragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der nach öffentli­chem Recht Bestattungspflichtigen. Dies war der entscheidende Gesichtspunkt, weil die Ordnungsbehörde wegen der Untätigkeit der Mutter für die Bestattung gesorgt hatte und nunmehr eine Kosten­erstattung beanspruchte.

Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, besteht vorrangig aus Gründen der Gefahrenabwehr. Kommen die na­hen Angehörigen des Verstorbenen dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, sind die Ordnungsbehörden gezwungen, die Be­stattung durchführen zu lassen. Franz Otto