Angebotskalkulation

Erkennt ein Bieter Fehler im Leistungsverzeichnis und nutzt diese bei seiner Kalkulation aus, rechtfertigt dies nicht, den Bieter wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen. (OLG München vom 4. April 2013 – AZ Verg 4/13)

Der Bieter ist nicht verpflichtet, auf Fehler im Leistungsverzeichnis hinzuweisen, es sei denn, eine solche Hinweispflicht ergibt sich aus den Bewerbungsbedingungen.

Nutzt der Bieter den objektiven Fehler im Leistungsverzeichnis für ein günstiges Angebot aus, so handelt es sich nicht um eine wettbewerbsverzerrende oder unlautere Verhaltensweise. Schließlich ist es jedem Bieter möglich, den Fehler ebenso zu erkennen und zu nutzen.

Ute Jasper / Jens Biemann

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