Die Behauptung eines Vergabeverstoßes ins Blaue hinein liegt nicht vor, wenn der Antragsteller unter Hinweis auf seine Branchen- und Marktkenntnis die Wertung angezweifelt hat. (OLG Düsseldorf vom 13. April 2011 – AZ VII-Verg 58/10)
Gemäß Paragraf 108 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) muss die Begründung eines Nachprüfungsantrages die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist. Das OLG Düsseldorf hat die Anforderungen an die Begründung eines Nachprüfungsantrages und somit auch an Rügen von Vergaberechtsverstößen deutlich gesenkt.
Ausreichend für eine Rüge ist es, wenn ein Bieter konkrete Tatsachen benennt, aus denen sich ein Verstoß ergeben kann. An Rügen sollen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.
Ute Jasper / Jens Biemann
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