Am Ende des Rohrs

Aus dem Recht auf Benutzung öffentlicher Einrichtungen ergibt sich kein Anspruch auf Schaffung und Erweiterung einer Kanalisation. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2004 – AZ 15 A 1130/04)

Der Betrieb einer eigenen Hauskläranlage ist manchmal problematisch. Wenn es damit Schwierigkeiten gibt, wird der Grundstückseigentümer einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation anstreben. Wenn in der vorbeiführenden Straße kein öffentlicher Kanal vorhanden ist, stelle sich die Frage, ob der Eigentümer einen Anspruch auf einen Kanalanschluss geltend machen kann.

Das Kommunalrecht schreibt vor, dass die Gemeinde innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen hat. Daraus ergibt sich die Pflicht allein im öffentlichen Interesse der Daseinsvorsorge, nicht aber im Interesse Einzelner.

Auch wenn sonst das Recht auf Benutzung öffentlicher Einrichtungen besteht, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Schaffung und Erweiterung einer Kanalisation. In dem konkreten Fall war nur am Anfang der Straße, an der das Grundstück lag, ein Kanal vorhanden, der aber nicht bis zum Ende der Straße geführt worden war. So blieb nur die Frage, ob sich der Anspruch eventuell aus dem Wasserrecht ergab. Danach haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen zu betreiben. Sie haben auch die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten und zu erweitern. Aber auch diese Vorschrift besteht allein im Interesse der Allgemeinheit an einer schadlosen Abwasserbeseitigung. Ansprüche des Einzelnen auf Herstellung oder Erweiterung einer Abwasserbeseitigungsanlage ergeben sich daraus nicht.

Franz Otto