Alttextilentsorgung

Alttextilienentsorgung stellt eine Dienstleistungskonzession dar, wenn der Auftragnehmer nur ein Verwertungsrecht an den Altkleidern erhält. (OLG Düsseldorf vom 7. März 2012 – AZ Verg 78/11)

Eine Kommune hatte die Aufstellung und den Betrieb von Altkleidercontainern sowie die Instandhaltung der Aufstellplätze ausgeschrieben. Dafür zahlte sie an den Auftragnehmer jedoch kein Entgelt. Vielmehr erhielt sie von ihm einen monatlichen Miet-/Pachtzins für die Standplätze.

Kein Dienstleistungsauftrag – entschied das OLG. Es fehlt hier an der Entgeltlichkeit der Leistung, die im Vergaberecht für einen „Auftrag“ Voraussetzung ist. Der Auftragnehmer erhalte auch nicht etwa durch die Alttextilien eine Gegenleistung von der Kommune. Denn diese wurden ihm nicht von der Kommune, sondern von den Nutzern der Container überlassen. Damit war einzige Gegenleistung der Kommune für die Dienstleistung des Auftragnehmers die Übertragung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwertung der Alttextilien.

Dies entspricht einer Dienstleistungskonzession, entschied das Gericht. Daher sind nicht die vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig.

Ute Jasper / Jens Biemann

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