Acht Kränze

Im Rahmen der Friedhofssatzung kann auch der Bestattungsvorgang geregelt werden. (VGH Baden-Württemberg vom 24. Juni 2002 – AZ S 2785/00)

Durch die Friedhofssatzung kann untersagt werden, bei der Abhaltung von Trauerfeiern in der Einsegnungshalle zusätzliche Kerzen- und Kranzständer über die vom Friedhofsträger festgelegte Grunddekoration zu verwenden. Der Satzungsregelung lag die Vorstellung zugrunde, dass jede gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof einer ausdrücklichen Zulassung bedurfte. In diesem Rahmen konnte auch der Bestattungsvorgang geregelt werden.

Dadurch wurde der Bestattungsunternehmer nicht in unzulässiger Weise in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt, denn in der Friedhofssatzung waren lediglich Berufsausübungsregelungen enthalten. Der Friedhofsträger verfolgte Ziele des Gemeinwohls, weil er eine würdige und geordnete Bestattung sicherstellen wollte.

Ohnehin wurde die Berufsausübung des Bestattungsunternehmers kaum eingeschränkt. Zum einen bestand keine Pflicht zur Nutzung der Einsegnungshalle; vielmehr konnte die Trauerfeier alternativ in der katholischen oder evangelischen Kirche der Gemeinde oder auch in privaten Räumen durchgeführt werden. Zum anderen handelte es sich bei der Dekoration der Einsegnungshalle nur um einen unwesentlichen Teil der Tätigkeit des Bestattungsunternehmers.

Dies galt umso mehr, als die festgelegte Grundausstattung bei der ganz überwiegenden Zahl der Beerdigungen ausreichte. Dem Friedhofsträger ging es darum, den Ablauf der Bestattungszeremonie nicht durch ein „Überladen“ der Einsegnungshalle mit Dekorationsgegenständen zu stören. Es sollte die Würde und Angemessenheit der Bestattungszeremonie gewährleistet sein.

Franz Otto