Abwägung gefordert

FFH-Gebiete können bei der Planung von Konzentrationsflächen nur dann als „harte“ Tabuzonen zugrunde gelegt werden, wenn die jeweiligen Erhaltungsziele durch den Betrieb von Windenergieanlagen beeinträchtigt werden. (OVG Lüneburg vom 14. Mai 2014 – AZ 12 KN 29/13)

Ob Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebiete den „harten“ Tabuzonen unterfallen, musste das OVG Lüneburg anlässlich des Normenkontrollantrags eines Windenergieanlagenbetreibers gegen den regionalen Raumordnungsplan entscheiden. Es gab dem Antrag statt und urteilte, dass es bei der Qualifizierung als „harte“ Tabuzone maßgeblich auf den individuellen Schutzzweck des FFH-Gebietes und dessen etwaige negative Beeinflussung durch die Nutzung von Windenergie ankomme. Das Fehlen einer solchen Abwägung führe zu einer unsachgemäßen Verringerung der Vorranggebiete und missachtet die Möglichkeit, Gebiete als „weiche“ Tabuzonen klassifizieren zu können. Eine solche Abwägung war im vorliegenden Fall nicht getroffen worden. Deswegen wurde der Raumordnungsplan bezüglich des Bereiches Windenergie für unwirksam erklärt.

Mit diesem Urteil hat sich das OVG Lüneburg hinsichtlich der von ihm bisher offen gelassenen Frage positioniert, inwieweit FFH-Gebiete den harten Tabuzonen unterfallen. Die hier getroffenen Feststellungen sind für die Ebene der Flächennutzungsplanung vollständig übertragbar.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vornehmlich im Energierecht tätig.