Abschätzung des Verkehrslärms fehlt

Die unzureichende Ermittlung des Verkehrslärms in einem Baugebiet hat die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu Folge. (VGH Baden-Württemberg vom 23. Juli 2015 – AZ 8 S 538/12)

Bei der Aufstellung eines Bauleitplans ist die Kommune nach dem Baugesetzbuch verpflichtet, die abwägungsrelevanten Belange zu ermitteln und zu bewerten. Setzt ein Bebauungsplan neben einem Wohngrundstück eine neue Straßenverkehrsfläche fest, ist regelmäßig zu ermitteln, welche Schallimmissionen konkret zu erwarten sind.

Im Fall eines Bebauungsplans der Stadt Schorndorf lag dem Gemeinderat beim Planbeschluss keine verlässliche Abschätzung der Verkehrslärm-Immissionen vor. Dieser Ermittlungsfehler war nach Ansicht der Richter für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Da sich dieser Fehler auf die gesamte Erschließung und/oder die Ausrichtung und Dimensionierung der überbaubaren Flächen im Plangebiet auswirke, führe er zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und auch der zusammen mit diesem beschlossenen örtlichen Bauvorschriften.

Die Richter verwiesen auf die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne diesen Mangel anders ausgefallen wäre. Eine erst während des Normenkontrollverfahrens vom Kläger eingeholte schalltechnische Untersuchung zeige zwar, dass der prognostizierte Verkehrslärm gesetzliche Grenzwerte und städtebauliche Orientierungswerte nicht überschreiten würde. Es stehe aber jedem Plangeber frei, im Rahmen der Abwägung auch ein höheres Maß an Schutz vor Verkehrslärm-Immissionen zu gewähren. Da sich der Gemeinderat mit dem Verkehrslärm nicht hinreichend beschäftigt habe, sei jedoch nicht erkennbar, welches konkrete Maß an Verkehrslärm-Immissionen er im Plangebiet für zumutbar gehalten habe.

Gegen die Gemeinde geklagt hatte ein Eigentümer eines bebauten Grundstücks im Plangebiet. Mit seinem Normenkontrollantrag wandte er unter anderem ein, das Ausmaß der durch die Planung verursachten Verkehrslärm-Immissionen sei nicht hinreichend ermittelt worden.

Red.