Verschließt sich ein Bieter mutwillig vor Kenntnissen über einen Vergaberechtsverstoß, ist dies einer positiven Kenntnis vom Verstoß gleichzusetzen. (OLG Dresden vom 23. April 2009 – AZ W Verg 11/08)
Hält ein Bieter ein Vergabeverfahren für fehlerhaft, muss er diesen Fehler umgehend rügen. Diese Rügepflicht besteht ab dem Zeitpunkt, in dem der Bieter positive Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß hat. Hierzu muss er sowohl die tatsächlichen Umstände des Verstoßes kennen, als auch die zumindest laienhafte Wertung vornehmen, dass die Umstände rechtlich zu beanstanden sind. Eine Obliegenheit des Bieters, sich diese Kenntnisse durch eigene Nachforschungen zu verschaffen, besteht grundsätzlich nicht.
Anderes gilt jedoch in dem Fall, wenn sich der Bieter unstreitig weiteren Informationen und Erkenntnissen verschließt. Ein solches mutwilliges Verschließen ist der positiven Kenntnis gleichzustellen. Auch in einem solchen Fall ist der Bieter daher vom Verfahren ausgeschlossen (präkludiert), wenn er den Verstoß nicht unverzüglich rügt.
Ute Jasper / Jan Seidel
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