Eine 100- oder 0-Punkte-Wertung verstößt bei nur zwei abgegebenen Angeboten gegen das Vergaberecht. (OLG Düsseldorf vom 22. Januar 2014 – AZ VII-Verg 26/13)
Ein Auftraggeber hatte die „klassische“ Wertungsmatrix vorgegeben, wonach zum Beispiel im Kriterium Qualität das beste Angebot 100 und das schlechteste 0 Punkte erhält. Die dazwischen liegenden Angebote werden über eine lineare Interpolation bepunktet.
Bei nur zwei Angeboten ist eine solche Wertungsmatrix unzulässig. Die Wertungspunkte des unterlegenen Angebots fallen nämlich dann vollständig „unter den Tisch“ (0 Punkte). Dies diskriminiert den Bieter unangemessen. Was tun? Im Rahmen der Qualität sollten die Auftraggeber die Formel nicht anwenden. Im Kriterium Preis muss ein „Deckel“ eingebaut werden, um die Preise in Relation zu setzen und bepunkten zu können.
Ute Jasper / Jens Biemann
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