Bus bringt Bücher

Ein ausreichender Vorschlag zur Kostendeckung muss eine nachvollziehbare Kostenschätzung und einen Vorschlag enthalten, wie die Kosten konkret gedeckt werden können. (OVG Münster vom 21. Januar 2008 – AZ 15 A 2697/07)

Nachdem der Gemeinderat beschlossen hatte, den Betrieb eines Bücherbusses einzustellen, kam ein Bürgerbegehren in Gang, das letztlich daran scheiterte, dass ein Kostendeckungsvorschlag fehlte. Im Bürgerbegehren hieß es lediglich, „bei einem Volumen von mehr als 300 Millionen Euro, bei einem ausgeglichenen Kreishaushalt, muss der Betrag von ca. 265000 Euro für den Bücherbus (laut Haushaltsplanentwurf 2006) an anderer Stelle des Gesamthaushalts eingespart werden können“. Dieser pauschale Kostendeckungsvorschlag war nicht ausreichend.

Nur ein konkreter Vorschlag kann daraufhin überprüft werden, ob er durchführbar ist. Dabei hängt der erforderliche Konkretisierungsgrad davon ab, wie die Kostendeckung erreicht werden soll. Geht es um eine Finanzierung im Wege der Kreditaufnahme, so werden weitere Angaben im Allgemeinen nicht erforderlich sein. Soll hingegen an anderer Stelle gespart oder ein Vermögensgegenstand veräußert werden, so bedarf es jedenfalls näherer Konkretisierung.

Im konkreten Fall war der Kostendeckungsvorschlag unzureichend, weil es hinsichtlich der Personalkosten in Höhe von rund 200000 Euro hieß, diese Kosten könnten ohnehin nicht kurzfristig eingespart werden. Aber auch für die Personalkosten der Maßnahme ist ein Kostendeckungsvorschlag erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang die entsprechenden Personalkosten auch ohne die verlangte Maßnahme anfallen würden und dann der Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben zuzurechnen wären.

Franz Otto