Zwei sind genug

Auch Ratsgruppierungen unterhalb der Fraktionsstärke stehen finanzielle Zuwendungen aus Haushaltsmitteln zu. (VG Düsseldorf vom 23. Februar 2001 – AZ 1 K 8004/99)

Nach der Gemeindeordnung haben die Fraktionen einen gesetzlichen Anspruch auf Zuwendungen aus Gemeindehaushaltsmitteln. Sonstige Gruppierungen können im Wege einer Ermessensentscheidung eine Zuwendung erhalten. Eine Ungleichbehandlung kann nur dann in Frage kommen, wenn dafür sachliche Gründe vorhanden sind.

Ob eine Gruppe vergleichbar einer Fraktion in die Ratsarbeit eingebunden ist und ob angesichts dessen Zuwendungen auch an diese sachlich gerechtfertigt sind, muss im Einzelfall entschieden werden. Bei einer Gruppe von nur zwei Ratsmitgliedern kann nicht schlichtweg unterstellt werden, sie wäre nicht arbeitsfähig und es seinen ihr deswegen keine Haushaltsmittel zu gewähren. Die Zuwendungen für Ratsgruppierungen sind dann nicht zu beanstanden, wenn sie in die gemeindliche Ratsarbeit so eingebunden sind, dass ihre personellen und sachlichen Aufwendungen denen einer Fraktion vergleichbar sind.

Franz Otto