Eigentümer von Grundstücken, die doppelt erschlossen sind, müssen zwei Mal Erschließungsbeiträge leisten. (VGH Hessen vom 19. Januar 2000 – AZ 5 UE 1206/96)
Es gibt viele Grundstücke, die an zwei Erschließungsstraßen liegen. Eine derartige doppelte Erschließung wirkt sich nachteilig aus, wenn gleichzeitig oder meistens nacheinander für jede Erschließungsanlage ein Beitrag fällig wird.
Bei einer solchen Situation wollte eine Gemeinde den Erschließungsbeitrag nicht doppelt erheben, weil sie meinte, darin liege eine „unbillige Härte“, die berücksichtigt werden müsse. Mit dieser Handhabung war aber die Kommunalaufsicht nicht einverstanden; sie wies die Gemeinde an, den Erschließungsbeitrag zwei Mal zu erheben, was die Gemeinde nicht akzeptierte.
Das Gericht geht davon aus, dass die Gemeinden nach Bundesrecht verpflichtet sind, entstandene Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zu erheben. Dieses Gebot schließt es aus, zu Gunsten einzelner Beitragspflichtiger die vom Bundesgesetzgeber vorgegebene Zahlungsweise zu ändern und den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen. Vergünstigungen dieser Art aus „Gefälligkeit“ sind schlechthin unzulässig.
Allerdings hat der Gesetzgeber gesehen, dass die Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts an typische Regelfälle anknüpfen, was in Einzelfällen zu unbeabsichtigten und unbilligen Folgen führen kann. Deshalb sind in Paragraf 135 Baugesetzbuch den Gemeinden Möglichkeiten eingeräumt, Beitragspflichtige in Zahlungsweise (Ratenzahlung) oder Beitragshöhe (teilweiser Erlass) im Einzelfall zu begünstigen.
Zusätzlich kommen aber Sonderregelungen für den einzelnen Fall auch nach dem Kommunalabgabenrecht in Verbindung mit der Abgabenordnung in Frage. Es muss aber eine „unbillige Härte“ vorliegen, die sich aus der Sache oder aus den persönlichen Verhältnissen des Grundstückseigentümers ergeben muss.
Franz Otto