Ob die Anlieger nach dem Baugesetzbuch oder dem Kommunalabgabenrecht ihren Erschließungsbeitrag zu leisten haben, richtet sich nach Art und Ausbau der Straße. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2001 – AZ 15 A 621/99)
Wenn eine Gemeinde Straßenbaukosten auf die Anlieger umlegen will, kommen zwei Gesetze in Frage, die erhebliche Unterschiede aufweisen. Während die Anwendung des Baugesetzbuches zu hohen Belastungen der Anlieger führt, ist die Anwendung des Kommunalabgabenrechts für sie günstiger. Welche Regelung anzuwenden ist, bestimmt sich nach dem vorliegenden Sachverhalt.
Im konkreten Fall ging es um einen Sachverhalt, bei dem ursprünglich ein Feldweg mit Schlacke befestigt worden war. Dabei handelte es sich nicht um eine programmgemäß fertig gestellte Straße oder um eine so genannte vorhandene Straße, weil das Straßenstück wegen seiner Lage im Außenbereich nicht zum Anbau bestimmt war.
Diese Wertung führte zur Anwendung des Baugesetzbuches. Trotzdem konnte noch kein Erschließungsbeitrag verlangt werden, weil die Straße noch nicht endgültig hergestellt worden war. Wann eine Straße endgültig hergestellt worden ist, ergibt sich aus der örtlichen Erschließungsbeitragssatzung. Sie besagte hier, dass die Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise sein musste. Davon konnte aber keine Rede sein, weil nur eine wassergebundene Decke vorhanden war.
Franz Otto