Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung auch städtebauliche Ziele verfolgen, die auf Bewahrung der vorhandenen Situation zielen. (BVerwG vom 15. März 2012 – AZ 4 BN 9/12)
Überwiegend soll durch Bebauungspläne erreicht werden, dass die künftige Entwicklung bestimmt wird. Jedoch kommt es für eine Gemeinde auch infrage, durch einen Bebauungsplan den vorhandenen Bestand zu sichern. Es muss nur die Erforderlichkeit für eine solche Regelung vorliegen. Ein Bebauungsplan ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn die Planungskonzeption entbehrlich ist. Davon ist auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken.
Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der Situation zielen. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als Negativplanung unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Planung zu verhindern.
Franz Otto