Zuschlagsverbot

Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte kann die Erteilung des Zuschlags – in Form einer einstweiligen Verfügung – verhindert werden. (OLG Düsseldorf vom 13. Januar 2010 – AZ 27 U 1/09)

Bei der Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte kann ein Bieter den Zuschlag verhindern, bis die Rechtmäßigkeit in einem Nachprüfverfahren überprüft wurde. Unterhalb der EU-Schwellenwerte sind die Nachprüfungsinstanzen jedoch nicht zuständig. Das OLG Düsseldorf hat aber klargestellt, dass auch hier ein Zuschlagsverbot bis zur gerichtlichen Überprüfung möglich ist. Denn die Bieter haben einen Unterlassungsanspruch gegen den Auftraggeber, wenn dieser ein Verfahren nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) oder der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) betreibt, sich aber nicht an deren Vorschriften hält. Dieser Unterlassungsanspruch kann mit einer einstweiligen Verfügung bis zu endgültigen gerichtlichen Klärung gesichert werden.

Ute Jasper / Jan Seidel