Die Vereinbarung einer Bürgschaftsverpflichtung für den Rückbau einer Anlage zur Gewinnung erneuerbarer Energien in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verstößt nicht gegen das Kopplungsverbot. (VGH Mannheim vom 31. März 2015 – AZ 3 S 2016/14)
Im konkreten Fall war eine Verpflichtung zur Sicherung des Rückbaus einer Freiflächenfotovoltaikanlage strittig. Die Betreiberin der Anlage klagte auf Herausgabe der Bürgschaft. Sie machte einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot aus Paragraf 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geltend, da die Bürgschaftsverpflichtung nicht der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der beklagten Gemeinde diene.
Dem widersprach der Verwaltungsgerichtshof Mannheim. Die Bürgschaftsverpflichtung diene der Sicherung des Anlagenrückbaus, der das Bauplanungsrecht und damit die Planungshoheit der Beklagten tangiert. Den hierdurch angestrebten Schutz des Außenbereichs kann die Gemeinde auch präventiv durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag einem Dritten auferlegen.
Durch das Urteil werden die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden aufgezeigt und gestärkt. Zum einen hinsichtlich der Sicherung von Energievorhaben, zum anderen auch langfristig mit Blick auf die Sicherung ihrer planungsrechtlichen Obliegenheiten in sämtlichen Außenbereichsvorhaben.
Dana Kupke / Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig