Für beseitigte Bäume kann eine Gemeinde die Ersatzpflanzung anordnen. (VG Braunschweig vom 26. Januar 2000 – AZ 9 A 9082/99)
Nachdem zehn Eichen von der Gemeinde durch einen Verwaltungsakt vorläufig unter Schutz gestellt worden waren, wurden sie vom Grundstückseigentümer entfernt. Daraufhin verlangte die Behörde von ihm die Ersatzpflanzung von zehn Eichen mit einem Stammumfang von 25 bis 30 Zentimeter, damit der bisherige Zustand wieder hergestellt wurde. Die beseitigten zehn Eichen hatten dem Ortsbild eine gewisse Übersichtlichkeit gegeben.
Die Wiederherstellungsanordnung war zulässig, denn für eine einstweilige Sicherstellung ist keine umfassende Abwägung aller für oder gegen die ungültige Schutzausweisung sprechenden Belange notwendig. Eine Unterschutzstellung nach überschlägiger fachmännischer Einschätzung reicht aus.
Der Anordnung einer Ersatzpflanzung stand auch nicht entgegen, dass eine Unterschutzstellung nicht mehr erfolgen konnte, weil der Grundstückseigentümer die Bäume beseitigt hatte. Sinn und Zweck der durch Sicherstellungsanordnung möglichen Veränderungsverbote ist es, den vorhandenen Zustand der betroffenen Objekte zu erhalten. Dagegen konnte nicht eingewendet werden, durch das Anpflanzen junger statt alter Bäume werde der bisherige Zustand nicht wieder hergestellt. Da die Pflanzen einem natürlichen Alterungsprozess unterworfen sind, war die Anpflanzung der zehn Eichen prinzipiell geeignet, den alten Zustand wieder herzustellen.
Franz Otto