Eine gemeinsame Grabeinfassung für zwei nebeneinander liegende Reihengräber widerspricht nicht der Würde des Friedhofs. (VG Koblenz vom 18. Februar 2010 – AZ 1 K 1260/09)
Das Gericht hat die Frage erörtert, ob zwei nebeneinander liegende Reihengräber eine gemeinsame Grabeinfassung erhalten dürfen. Die Friedhofssatzung sah lediglich Reihengräber vor. Nach der Auffassung des Friedhofsträgers wich die Zusammenfassung der zwei benachbarten Reihengräber von dem einheitlichen Erscheinungsbild ab. Auch waren Doppelgräber seit über 30 Jahren nicht mehr genehmigt worden.
Demgegenüber machten die Nutzungsberechtigten geltend, die Friedhofssatzung wäre unwirksam, da die Wünsche und Interessen der Friedhofsnutzer unberücksichtigt geblieben wären. Außerdem würde durch die Verbindung der beiden Grabstellen in keiner Weise die Würde des Friedhofs beeinträchtigt.
Nach der Auffassung des Gerichts hatten die Nutzungsberechtigten einen Anspruch auf Zustimmung zu der beantragten Grabeinfassung. Selbst wenn die Friedhofssatzung Doppelgräber wirksam ausschließe, würde die geplante Umgestaltung der Grabstätten hiergegen nicht verstoßen. Rechtlich würde es sich nämlich weiterhin um zwei Reihengräber handeln, wenngleich der optische Eindruck eines Doppelgrabes entstehen würde. Durch die gleichzeitige Herstellung der Gräber und die identischen Ruhezeiten könne es auch nicht dazu kommen, dass bei Auflösung eines der beiden Reihengräber ein die Würde des Friedhofs beeinträchtigender Torso einer vermeintlichen ehemaligen Doppelgrabstätte entstehen würde.
Franz Otto