Ein Bürgermeister, der sich um seine Wiederwahl bemüht, darf für sich werben wie andere Bewerber auch, allerdings nicht in amtlicher Funktion. (OVG Greifswald vom 4. Mai 2010 – AZ 2 L 177/09)
Nicht jedes Ergebnis einer Bürgermeisterwahl wird allgemein mit Begeisterung aufgenommen, und es taucht dann die Frage der Anfechtung einer solchen Wahl auf. Allgemein gilt, dass eine Wahlanfechtung Erfolg hat, wenn bei der Vorbereitung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorkommen, die das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten.
Ein Bürgermeister, der sich um seine Wiederwahl bemüht, darf sich in gleichem Umfang und mit gleichen Mitteln beteiligen wie ein anderer Wahlbewerber. Auch sind Inhaber öffentlicher Ämter vor einer Wahl nicht gehindert, die ihnen obliegenden Aufgaben weiter „normal“ auszuüben. Dazu gehört auch die zu den Amtspflichten gehörende Öffentlichkeitsarbeit wie zum Beispiel – neutrale – Hinweise im Hinblick auf eine bevorstehende Wahl.
Die Zulässigkeit amtlicher Öffentlichkeitsarbeit findet ihre Grenze dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt. Ein amtierender Bürgermeister ist aber nicht allein deshalb, weil er sich um seine Wiederwahl bemüht, gehindert, eine kurz vor dem Wahltag stattfindende Sitzung der Gemeindevertretung zu leiten. Unzulässig ist es aber, die Wahrnehmung des Amtes mit den Aktivitäten als Wahlbewerber zu verbinden.
Franz Otto