Für die Nutzung eines Fahrzeugs mit Werbung unterliegt die Gemeinde der Umsatzsteuerpflicht. (BFH vom 17. März 2010 – AZ XI R 17/08)
Eine Gemeinde hatte kostenlos ein Fahrzeug erhalten, das mit Werbeaufschriften beklebt worden war, und sich dafür verpflichtet, den Pkw zur Erreichung der Werbewirksamkeit auf die Dauer von fünf Jahren zu fahren. Dieser Sachverhalt hat zu der Frage geführt, ob die Gemeinde deshalb umsatzsteuerpflichtig war.
Das Finanzamt war der Auffassung, die Gemeinde wäre mit dem dauerhaften Einsatz des Werbemobils selbstständig und zur Erzielung von Einnahmen, nämlich weil das Fahrzeug zur Nutzung übereignet worden war, tätig geworden. Die Werbeleistungen hätte sie auf privatrechtlicher Grundlage erbracht und dabei den Bereich ihres hoheitlichen Tätigwerdens als Behörde verlassen.
Demgegenüber meinte die Gemeinde, das Fahrzeug wäre zumindest weit überwiegend für den gemeindlichen Bauhof und damit zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingesetzt worden. Die erzielte Werbung wäre lediglich ein Nebeneffekt, der keine – hervorgehobene – nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde darstelle.
Nach dem Urteil erbrachte die Gemeinde die Werbeleistung gegen Entgelt, denn es bestehe ein Rechtsverhältnis, das zwischen der Leistung und einem Gegenwert einen unmittelbaren Zusammenhang begründe und die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bilde.
Eine entgeltliche Leistung stellen nämlich auch der Tausch und der tauschähnliche Umsatz dar. Es standen sich zwei entgeltliche Leistungen gegenüber, die durch Tausch miteinander verbunden waren. Unerheblich war, dass die Gemeinde für die unentgeltliche Übereignung des Fahrzeugs selbst keine Anschaffungskosten tragen musste.
Franz Otto