Bei der Kalkulation der Abwassergebühren dürfen anteilige Kosten berücksichtigt werden, die bei den beteiligten Fachämtern entstehen. (OVG Niedersachsen vom 4. November 2002 – AZ 9 LB 215/02)
Nach dem Kommunalabgabenrecht sind die Gemeinden berechtigt, für die Benutzung kommunaler Einrichtungen wie Entwässerung, Abfallbeseitigung oder Straßenreinigung Benutzungsgebühren zu erheben. Dafür ist jeweils eine Gebührenkalkulation notwendig. Dabei dürfen aber nur die voraussichtlich entstehenden Kosten berücksichtigt werden, also etwa für das Personal, für Fahrzeuge und für Material. Jedoch wird die jeweilige Aufgabe nicht allein von einem Fachamt wahrgenommen. Andere Ämter bringen ergänzende Leistungen, die Kosten verursachen und deshalb in den Gebührenhaushalten generell berücksichtigt werden dürfen.
Nach dem Urteil dürfen bei der Kalkulation der Kosten für die Abwasserbeseitigung auch anteilige Kosten berücksichtigt werden, die beim Bauamt, der Finanzverwaltung, der Hauptverwaltung oder dem Rechnungsprüfungsamt entstehen. Nach der Überzeugung des Gerichtes ist es allerdings rechtswidrig, wenn die Gemeinde für die Inanspruchnahme ihrer Gemeindeorgane Beträge in die Gebührenkalkulation einstellt. Danach gehört das anteilige Gehalt des Behördenleiters und die Sitzungsgelder des Rates nicht zu den ansatzfähigen Gemeinkosten, weil deren Tätigkeit Teil der allgemeinen Verwaltung ist und daher über den allgemeinen Haushalt finanziert werden muss.
Franz Otto