Das Veröffentlichen von Klarnamen und anderen personenbezogenen Informationen im Rahmen von Stellungnahmen ist hochproblematisch. In der Bauleitplanung sollten Kommunen deshalb die Datenschutzvorgaben sorgfältig prüfen, rät Anwalt Florian Penski.
Mit einer jüngst ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim reiht sich eine neue Fehlerquelle in die bislang bekannten Unwirksamkeitsgründe der Bauleitplanung ein: der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Stadt Weinheim (Baden-Württemberg, rund 43.000 Einwohner) im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung Stellungnahmen, die von Privatpersonen eingegangen waren, im Internet veröffentlicht – ohne deren persönliche Daten zu anonymisieren.
Neben den Klarnamen, Postadressen und Informationen über die zugehörigen Grundstücke wurden teilweise auch die E-Mail-Adressen bekanntgegeben. Gegner des Bebauungsplans machten in einem Normenkontrollverfahren neben den inhaltlichen Planungsfehlern deshalb auch die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen geltend – mit Erfolg.
Eine Frage des Einzelfalls
Der VGH hat mit seiner Entscheidung den Blick für ein bislang in der Praxis unterschätztes Problem geschärft. Zunächst sollten sich Kommunen bewusst sein, dass sie personenbezogene Daten verarbeiten, wenn im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Stellungnahmen Privater bei ihnen eingehen. Zu diesen Daten gehören Namen, Adressen, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen sowie Informationen über die Grundstücke der Einwender.
Das Baugesetzbuch (BauGB) selbst enthält keine Vorgaben, wie mit diesen Daten im weiteren Aufstellungsverfahren umzugehen ist. Daher muss auf die allgemeinen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung zurückgegriffen werden. Sie setzt voraus, dass die Datenverarbeitung für die Wahrnehmung der Aufgabe – hier also der Bauleitplanung – erforderlich ist. Wann das der Fall ist, ist – wie der VGH festhält – eine Frage des Einzelfalls.
Geht es bei den Einwendungen beispielsweise um besonders geschützte Tierarten auf dem Grundstück des Einwenders, ist die Information, um welches Grundstück es sich handelt, für die Einordnung der umweltbezogenen Stellungnahme unerlässlich. Name oder E-Mail-Adresse des Grundstückseigentümers sind hierfür hingegen ohne Belang.
Veröffentlichung personenbezogener Daten schreckt ab
Die Auslegung einer ungeschwärzten Stellungnahme verstieße damit gegen daten-schutzrechtliche Bestimmungen. Wie der VGH feststellt, führen Datenschutzverstöße jedoch grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans, da das Datenschutzrecht eigene Rechtsfolgen vorsieht. Dazu gehören beispielsweise Löschungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.
Anders ist es, wenn der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben zugleich einen Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen darstellt. Einfallstor sind hier besonders die Vorschriften über die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 S. 1 BauGB). So darf die öffentliche Auslegung nach ständiger Rechtsprechung nicht so durchgeführt werden, dass interessierte Bürger in unzulässiger Weise davon abgehalten werden, sich zur kommunalen Planung zu äußern.
Insoweit sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht bereits aus, dass ein nachvollziehbarer und berechtigter Grund dafür vorliegt, dass sie von einer Beteiligung absehen. Eine solche abschreckende Wirkung kann auch die Veröffentlichung personenbezogener Daten haben, insbesondere wenn es um die Kontaktdaten der Einwender geht. Dies gilt umso mehr, wenn sie im Internet veröffentlicht werden und damit für eine unbegrenzte Anzahl an Personen einsehbar sind.
Klar ist: Ein Einwender überlegt es sich zweimal, zu einem Bauleitplanverfahren Stellung zu nehmen, wenn er in diesem Fall möglicherweise seine persönlichen Daten „öffentlich zur Schau“ tragen müsste.
Daten lieber einmal zu viel als einmal zu wenig schwärzen
Da in jedem Bauleitplanverfahren die Möglichkeit einer erneuten Auslegung besteht, muss man – so der VGH – damit rechnen, dass Private von der Abgabe einer Stellungnahme absehen. Den Kommunen ist daher geraten, die einzuhaltenden Datenschutzvorgaben auch in der Bauleitplanung sorgfältig zu prüfen.
Eine Patentlösung gibt es nicht: Wie die Entscheidung des VGH zeigt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob personenbezogene Daten aus einer Stellungnahme veröffentlicht werden können. Dabei sollte die Devise gelten: Lieber einmal zu viel als einmal zu wenig geschwärzt.
Denn es ist damit zu rechnen, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen in Normkontrollverfahren gegen Bauleitpläne zukünftig häufiger vorgebracht werden. Florian Penski
Der Autor: Dr. Florian Penski ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Dombert in Potsdam. Er berät in allen Fragen des Öffentlichen Rechts, schwerpunktmäßig im Datenschutz- und Informationszugangsrecht.