Von geschützten Bäumen darf keine Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgehen. (VG Arnsberg vom 25. Februar 2009 – AZ 1 K 1052/07)
Bevor ein Baum unter Schutz gestellt wird, müssen im Zuge einer abwägenden Prüfung die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Anforderungen der Allgemeinheit und der Landschaft gegenübergestellt werden. Im konkreten Fall ging es um eine als Naturdenkmal geschützte Eiche, die allerdings die sichere Benutzbarkeit eines Bürgersteigs einschränkte. Um die Eiche zu fällen, hatte der Eigentümer bei der Behörde eine Genehmigung beantragt. Diese wurde ihm nicht erteilt.
Nach der Auffassung des Gerichts sind bei der Ausweisung eines Naturdenkmals durch eine Verordnung die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs als abwägungserheblicher öffentlicher Belang zu berücksichtigen. Die Behörde hatte es aber unterlassen, die vom Eigentümer geäußerten Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Gehweges abwägend zu würdigen. Dies war unterblieben, sodass die Behörde nicht alle Belange in die Abwägung eingestellt hatte, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Wegen dieses Verfahrensfehlers war die Unterschutzstellung des Baumes als Naturdenkmal unwirksam.
Franz Otto