Droht eine Weihnachtsbaumkultur ein erhaltenswertes Landschaftsbild zu verändern, muss sie gegebenenfalls entfernt werden. (VGH Baden-Württemberg vom 6. August 2009 – AZ 5 S 217/09)
Das Landschaftsschutzrecht kann bestimmen, dass die ganze oder teilweise Aufforstung eines Grundstücks in der offenen Landschaft genehmigungspflichtig ist. Damit soll das ungeregelte Entstehen von Waldflächen anstelle einer Offenhaltung der Landschaft verhindert werden.
Als offene Landschaften werden sämtliche Flächen betrachtet, die nicht Wald sind. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich auch auf Weihnachtsbaumkulturen. Wurde eine solche Kultur bereits vor längerer Zeit – unbeanstandet – angelegt, ergibt sich daraus aber kein Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Grundstückseigentümer seinerzeit die Behörde bewusst nicht über die Kultur informiert hat.
Für die Erteilung der Genehmigung kommt es auf die vom Gesetzgeber festgelegten Einzelheiten an. So kommt die Versagung der Genehmigung bei einer „erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ in Frage. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn sie nach dem Eindruck eines nichts besonders geschulten oder empfindlichen, aber für die Schönheiten und Werte der Landschaft aufgeschlossenen Betrachters das Landschaftsbild so krass stört, dass dieser die Aufforstung nicht nur als unschön, sondern als hässlich und unlusterregend empfindet. Geschützt ist das Bild der Landschaft dabei auch in seiner Funktion als Kultur- und Erholungslandschaft.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Erholungsfunktion der Landschaft spürbar eingeschränkt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn beliebte Wanderwege unpassierbar werden.
Wenn die Fläche in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet liegt, sind auch die Vorgaben dieser Regelung zu berücksichtigen. So kann darin einfach das Verbot enthalten sein, Grundstücke im Schutzgebiet aufzuforsten oder dort einer Aufforstung gleichkommende Anpflanzungen vorzunehmen. Zu den Handlungen, die den Charakter des Schutzgebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, gehören insbesondere neue Aufforstungen, Umwandlungen von Wald oder die Anlage von Christbaum- und Schmuckreisigkulturen.
Franz Otto