Über die Ansiedlung von Windenergieanlagen gibt es in Kommunen oft Streit. Die Mediation bietet die Chance, Konflikte zwischen Gemeindevertretern, Investoren, Bürgern und Behörden schneller und kostengünstiger zu lösen als in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Im besten Fall kann so die Basis für eine künftige Zusammenarbeit der Beteiligten gelegt werden.
Windenergieanlagen (WEA) sind nicht nur ein Beitrag zum Klimaschutz, sparen fossile Energieträger und reduzieren CO2-Emissionen, sondern sie bieten auch strukturpolitisches Potenzial und leisten einen Beitrag zur regionalen Wertschöpfung (Einkommen, Steuern, Arbeitsplätze). Voraussetzung ist, dass Standort, die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Anschluss ans Verkehrsnetz und an das Stromnetz zur Verfügung stehen. Will eine Kommune die Windkraft auf ihrem Gebiet begrenzen, kann sie das mit einer planerischen Steuerung (Teilflächennutzungsplan) erreichen.
Beide Verfahren – BImSchG-Genehmigung und Steuerung – werden von Konflikten begleitet. Oft müssen die Gerichte entscheiden und der kommunale Friede ist nachhaltig gestört. Ein Beispiel aus Baden-Württemberg macht das deutlich: Beim Rathaus eines Teilortes, in dem fünf WEA errichtet werden sollen, wurde ein Kranz niedergelegt mit der Aufschrift: „Gersbach, Geb. 1166 / Gest. 1974 / Geschändet 2016 / In treuer Verbundenheit, Deine Gersbacher“ (Anm.: 1974 ist das Jahr der Eingemeindung).
Hier drängen sich Fragen auf: Welche Konfliktfelder zeigen sich beim Ausbau der Windenergie? Bietet die Mediation einen Lösungsansatz?
Akteure – Belange – Konflikte
Mit der Änderung des Landesplanungsrechts zum Windenergie-Ausbau sind den Kommunen in Baden-Württemberg neue planerische Aufgaben zugefallen. Dabei entstehende Konfliktfelder werden beeinflusst durch Akteure aus den Bereichen Kommunen, Staat (Land), Private, Zivilgesellschaft und Wirtschaft.
Die zahlreichen kommunalen und staatlichen Akteure vertreten in den Verfahren Belange, die auch als öffentliche und private Interessen bezeichnet werden und die zu ihrem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich gehören. Bei der Windkraft sind Projektierer und Antragsteller (Investoren) die Hauptakteure. Sie tragen das wirtschaftliche Risiko und haben ein Interesse an einer zügigen und rechtssicheren Genehmigung. Zu einem Konflikt kommt es, wenn zwischen Personen (natürlichen oder juristischen, Gruppen, Behörden, Verbänden) ein Interessengegensatz besteht, das heißt wenn eine Person eines ihrer Anliegen durch eine andere Person beeinträchtigt, verletzt oder gefährdet sieht. Ein Anliegen in diesem Sinn ist, abstrakt formuliert, ein erwünschter Soll-Zustand im Hinblick auf materiellen Besitz, Gesundheit, Autonomie, Sozialprestige, soziale Sicherheit, Selbstachtung oder Gruppenzugehörigkeitaft, der man angehört.
Kommunaler Aktionsbereich
Bei einem Teilort mit Ortschaftsverfassung ist der Ortschaftsrat in allen wichtigen Angelegenheiten vor einer Entscheidung zu hören. Eine Verletzung der Anhörung hat die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Gemeinderates – dem Hauptorgan – zur Folge. In der kommunalen Praxis folgt der Gemeinderat in der Regel dem Votum des Ortschaftsrates.
Ein Konflikt ergibt sich, wenn der Ortschaftsrat einen Antrag für eine Windenergieanlage ablehnt, der Gemeinderat aber zustimmen möchte. In der Zustimmung des Gemeinderates sieht der Ortschaftsrat eine Missachtung seines Votums und seiner vorgetragenen Argumente. Er fühlt sich nicht Ernst genommen, in seinem Erfolg behindert und vermisst eine Unterstützung seiner Anliegen; ebenso fühlt er sich bedroht durch eine gemeinderätliche Machtdemonstration und sieht sich letztlich als „kompetenzloses“ Organ.
Sobald sich eine derartige Entscheidungssituation abzeichnet, ist eine strategische Vorgehensweise zur Konfliktvermeidung erforderlich. Der Ortschaftsrat muss in die Entscheidung des Gemeinderates eng eingebunden werden. Seine Rolle und Kompetenz wird dadurch anerkannt und aufgewertet. Denkbar ist eine Mediation zu der Frage „Antrag für eine WEA – Zulassung oder Ablehnung?“. Dabei geht es um Bedürfnisse und Anliegen (Interessen) im Verhältnis zwischen Ortschaftsrat und Gemeinderat. Das setzt allerdings beiderseits Mediationswilligkeit voraus.
Zu einer Verzögerung oder gar einer Verhinderung der Entscheidung durch eine Mediation – wie oft befürchtet – kann es nicht kommen, denn letztlich sichert die demokratisch vorgesehene Struktur der Kommunalverfassung eine Entscheidung nach kommunalen Grundsätzen.
Ferner kann es zu einem interkommunalen Konflikt zwischen zwei Kommunen kommen. Wenn eine Kommune die Steuerung der Windkraft nicht plant und stattdessen einer Genehmigung nach den Vorgaben des BImSchG den Vorzug gibt, findet keine planerische Steuerung und Abstimmung statt.
Der von politischer Seite oft gemachte Vorschlag, durch konsensuales Handeln (Verhandlungen) eine störende WEA zu vermeiden, löst das Problem nicht. Die Kommunen sind aufgrund dinglicher Berechtigung windhöffiger Standorte nicht verfügungsbefugt, diese im Wege von Verhandlung auszuschließen. Ein Ausschluss von Standorten ist nur planerisch durch einen Teilflächennutzungsplan möglich.
Gesellschaftlicher Aktionsbereich
Ein Konfliktbereich innerhalb der Bürgerschaft ist möglich zwischen Eigentümern, die ihre Grundstücke als Standorte für eine Windenergieanlage verpachten oder verkaufen möchten und solchen Grundstückseigentümern, die von den Auswirkungen einer WEA betroffen sind und frei von (auch zulässigen bzw. zu duldenden) Beeinträchtigungen bleiben wollen.
Weiter können sich Konfliktbereiche aus dem Wirken der Zivilgesellschaft ergeben. Die Akteure der Zivilgesellschaft machen in öffentlichen Angelegenheiten unaufgefordert von ihrem Initiativrecht Gebrauch und stellen zumeist eine Themenanwaltschafts- und/oder Wächterfunktion in den Vordergrund. Bei der Windenergie nimmt sie oft für sich in Anspruch, öffentliche Belange zu vertreten, weil sie der Meinung ist, dass die öffentlichen Interessen (wie Natur- und Landschaftsschutz, Artenschutz, Tourismus) behördlicherseits nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß vertreten oder wahrgenommen werden.
Zu beachten ist, dass die öffentlichen Belange nur vorgeschoben sein könnten und stattdessen das bekannte St.-Florians-Prinzip (engl. N.i.m.b.y-Phänomen, Not in my backyard) vorliegt.
Eine Mediation könnte Klarheit bringen. Möglich wäre die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in das Planungsverfahren durch deren Beteiligung an einer vorauslaufenden und/oder verfahrensbegleitenden Mediation. Bedürfnisse und Interessen, die sich von den an Positionen orientierten Belangen unterscheiden, werden dadurch besser herausgearbeitet als im Rahmen der bauleitplanerischen Steuerung.
Bleibt die Mediation ohne Einigung, so ergibt sich die Lösung in der demokratischen Entscheidung im gesetzlichen Planungsverfahren oder im Genehmigungsverfahren.
Staatlicher Aktionsbereich (Land)
Ein Konflikt liegt vor, wenn eine Kommune die einzige auf ihrem Gebiet mögliche WEA verhindern möchte und daher ein mögliches Einvernehmen versagt. Ist die Versagung des Einvernehmens rechtswidrig und wird der Konflikt nicht konsensual gelöst, so wird das Einvernehmen der Gemeinde ersetzt und die Genehmigung für die WEA von der Behörde erteilt.
Wirtschaftlicher Aktionsbereich
Konflikte zwischen Genehmigungsbehörde, Kommune, Grundstückseigentümer und Investor sind denkbar, wenn der Antrag für eine Windenergieanlage bei der Genehmigungsbehörde eingereicht wird und dieser genehmigungsfähig ist, weil die Kommune bislang noch nichts unternommen hat, die Windenergie mit ausschließender Wirkung zu steuern. Die Kommune kann durch eine Mediation mit dem Investor erreichen, dass dieser entweder einen anderen (planungsverträglichen) Standort für sein Vorhaben wählt oder nach Paragraf 15 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) beantragen, die Entscheidung auszusetzen, um die Steuerung durch einen Teilflächennutzungsplan vorzunehmen.
Dieser Konflikt dürfte selten sein, weil der Genehmigungsantrag für eine WEA zeit- und kostenintensiv ist. Ein Investor wird sich daher aus ökonomischen Gründen vorab mit der Gemeinde ins Benehmen setzen, um unnötigen Zeit- und Kostenaufwand zu vermeiden.
Ferner kann es zum Konflikt zwischen Netzbetreiber und Investor der WEA im Hinblick auf die Zuweisung des Netzeinspeisepunktes kommen, wenn dieser ungünstig und für den Investor mit einem erhöhten finanziellen Aufwand verbunden ist.
Mediation kann rasche Lösung bringen
Der Windenergie-Ausbau birgt ein vielfältiges Konfliktpotenzial, das teilweise durch eine Mediation gelöst werden kann, vorausgesetzt die Konfliktparteien sind mediationswillig und bereit zu verhandeln. Falls nicht, so muss das der Mediator thematisieren und eventuell die Mediation beenden, damit das rechtliche Verfahren fortgesetzt wird.
Die Mediation ist allerdings schneller und kostengünstiger als zeitraubende gerichtliche Auseinandersetzungen. Sie ist auch vorteilhafter, weil die Konfliktparteien künftig zusammenarbeiten müssen, was auf einer Basis des Vertrauens aus der Mediation besser möglich ist, als bei streitig durchgeführten Gerichtsverfahren. Insofern sollte der Mediation eine Chance gegeben werden.
Ruthard Hirschner
Der Autor
Dr. Ruthard Hirschner ist Mediator, Rechtsanwalt und Beigeordneter der Stadt Schopfheim in Baden-Württemberg