Vertrag abgeschlossen

Nach Abschluss eines Konzessionsvertrages kann einstweiliger Rechtsschutz nicht mehr mit dem Ziel begehrt werden, den Abschluss dieses Vertrages zu verhindern. (OLG Celle vom 24. September 2015 – AZ 13 W 52/15 (Kart))

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das sich am Verfahren zur Konzessionsvergabe für die Gasversorgung in einem Gemeindegebiet beteiligt hat. Sie begehrte mithilfe einer Verfügungsklage, der Gemeinde zu untersagen, einen Gaskonzessionsvertrag mit der bezuschlagten Konkurrentin zu schließen.

Die Klage ist allerdings durch den bereits erfolgten Vertragsschluss der Gemeinde mit der Konkurrentin unzulässig. Die Klägerin kann ihr Ziel – die Verhinderung des Vertragsschlusses – nicht mehr erreichen, sodass es bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die mögliche Unwirksamkeit des Konzessionsvertrages ist somit im Hauptsacheverfahren festzustellen.

Anders beurteilte dies noch das LG Mainz in einem Urteil vom 19. Februar 2015 (AZ 12 HK O 2/15), das das Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz auch nach Vertragsschluss mit dem Konkurrenten gegeben sah.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechts­anwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.