Verstößt der öffentliche Auftraggeber gegen Haushaltsrecht, führt dies nicht zwingend zu einer Nichtigkeit des Vertrages. (BGH vom 24. April 2014 – AZ VII ZR 164/13)
Im vorliegenden Fall verstieß das Land Rheinland-Pfalz zwar gegen die Kostenregelungen des Paragrafen 54 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO-RP). Beim Haushaltsrecht handelt es sich aber nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne des Paragrafen 134 BGB. Denn das Haushaltsrecht ist ein Innenrecht, das nur die Verwaltung bindet. Es hat lediglich eine beschränkte Außenwirkung.
Eine Nichtigkeit kommt allenfalls in Betracht, wenn der Verstoß gegen das Haushaltsrecht im krassen Widerspruch zum Gemeinwohl steht und beiden Vertragspartnern zuzurechnen ist. Nur dann, so die Auffassung des Bundesgerichtshofs, wäre der Vertrag sittenwidrig und nach Paragraf 138 BGB nichtig.
Ute Jasper / Jens Biemann