Verschulden

Der Auftraggeber darf sich nicht auf einen Aufhebungsgrund berufen, den er selbst schuldhaft herbeigeführt hat. (OLG München vom 28. August 2012 – AZ Verg 11/12)

Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist aufgrund der Vertragsfreiheit des Auftraggebers zwar wirksam. Die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht können jedoch auf Antrag die Rechtswidrigkeit der Aufhebung feststellen.

Behauptet der Auftraggeber, ein anderes Ereignis hätte unabhängig von seinem schuldhaften Verhalten ohnehin zur Verfahrensaufhebung geführt, gilt Folgendes: Den Auftraggeber trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des anderen Ereignisses. Lose Behauptungen reichen nicht aus.

Will der Auftraggeber – wie oben dargestellt – mithilfe von Reserveursachen sein Verschulden ausräumen, ist fraglich, ob er seinen Einwand überhaupt im Beschwerdeverfahren geltend machen darf. Neben dem Beschwerdeverfahren kommt der etwaige Schadensersatzprozess vor den Zivilgerichten in Betracht.

Ute Jasper / Jens Biemann