Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden für Grabstellen erstreckt sich nicht auf die Gefahren, die von Grabmalen ausgehen. (OLG Brandenburg vom 9. Dezember 2003 – AZ 2 U 21/03)
Der Friedhofsträger hat die Pflicht, Friedhofswege und Grabpfade in einem gefahrlosen Zustand zu erhalten. Diese Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf die Grabstellen und die Gräber selbst.
Gegenüber den Nutzungsberechtigten einer Grabstelle trifft den Friedhofsträger aber keine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Gefahren, die von dem auf der Grabstelle aufgestellten Grabmal ausgehen, weil der Nutzungsberechtigte durch Errichtung des Grabmals selbst eine Gefahrenquelle schafft und der Friedhofsträger dies dulden muss.
Gleiches gilt im Übrigen auch gegenüber Angehörigen des Nutzungsberechtigten, die dieser mit der Grabpflege beauftragt hat. Dieser Personenkreis ist nicht in den Schutzbereich der den Friedhofsträger treffenden Verkehrssicherungspflicht mit einbezogen. Insoweit sollen nur Dritte vor den Gefahren eines nicht standsicheren Grabmals geschützt werden.
In dem betreffenden Fall war ein Grabmal umgestürzt und ein Besucher der Grabstelle verletzt worden. Dafür konnte der Friedhofsträger nicht verantwortlich gemacht werden.
Franz Otto
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