Vergleichbarkeit

Auch ohne nähere Vorgaben des Auftraggebers müssen alle Referenzen mit dem Auftragsgegenstand vergleichbar sein. (OLG Dresden vom 17. Januar 2014 – AZ Verg 7/13)

Der Auftraggeber schrieb den Einbau von Tierkäfigen aus, die zu 50 Prozent in einem „wandparallelen Schiebesystem“ zu montieren waren. Von den Bietern forderte er drei Referenzen zum Nachweis ihrer Eignung. Nähere Vorgaben zu den Referenzen machte er nicht. Ein Bieter reichte drei Referenzen ein, von denen sich nur eine auf ein Schiebesystem bezog.

Dieser Bieter ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden ungeeignet. Auch ohne nähere Angaben zu den Referenzen ergebe sich aus Natur und Zweckbestimmung von Referenzen, dass diese mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sein müssten. Alle drei Referenzen hätten sich deshalb auf den Einbau von Schiebesystemen beziehen müssen.

Ute Jasper / Jens Biemann