Verbot aufgehoben

Gewerbliche Unternehmen dürfen wieder Altpapier sammeln. Den privaten Sammlungen steht kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen, wenn die Kommunen selbst nicht sammeln. (OVG Münster vom 15. August 2013 – AZ 20 A 2798/11; 20 A 3043/11; 20 A 3044/11)

Drei Kommunen hatten die Sammlung von Altpapier eingestellt, die gewerbliche Sammlung nach dem alten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz aber untersagt. Das jetzt geltende Kreislaufwirtschaftsgesetz erlaubt solche Untersagungen aber nur, wenn überwiegend öffentliche Interessen entgegenstehen, urteilte das OVG und hob die Untersagungsverfügungen der Städte auf.

Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor. Weder die Funktionsfähigkeit, Planungssicherheit und Organisationsverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, noch die des Rücknahmesystems für Verkaufsverpackungen seien gefährdet. Den Kommunen werde insbesondere kein Altpapier entzogen, da diese keines mehr sammeln würden. Die Sammlungen hätten keine relevanten Auswirkungen auf die Abfallgebühren und erschwerten oder unterliefen die Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb daher nicht.

Ute Jasper / Jens Biemann