Unterlassung

Ein (potenzieller) Bieter hat keinen Anspruch, dass ein Auftraggeber in etwaigen zukünftigen Vergabeverfahren keine rechtswidrigen Vergabebedingungen verwendet. (BGH vom 5. Juni 2012 – AZ X ZR 161/11)

Das Angebot eines Bieters wurde in einem nationalen Vergabeverfahren ausgeschlossen. Der Bieter verlangte nun, dass das Gericht eine Schadensersatzpflicht des Auftraggebers feststellen sollte. Zusätzlich klagte er auf Unterlassung der Klausel, die seinen Angebotsausschluss begründete. Dem trat der Bundesgerichtshof entgegen. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch sei nicht anzuerkennen. Nur in einem laufenden Vergabeverfahren könne ein Bieter etwaige Vergaberechtsverstöße angreifen.

Die Entscheidung schützt Auftraggeber, indem sie den Rechtsschutz der Bieter in ein laufendes Vergabeverfahren legt. Für eine Vorverlagerung besteht auch kein Anlass. Denn Bieter haben genügend Zeit, etwaige Verstöße im Verfahren anzugreifen. Ute Jasper / Jens Biemann