Auftraggeber dürfen weder über Angebote noch über die Anforderungen verhandeln, wenn die Angebote die Mindestanforderungen nicht erfüllen. (EuGH vom 5. Dezember 2013 – AZ C-561/12)
Nach Art. 30 Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG sind Verhandlungen zulässig, um die Angebote den geforderten Anforderungen anzupassen. Die vergaberechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz gebieten jedoch, so der Europäische Gerichtshof (EuGH), nur über solche Angebote zu verhandeln, die die verbindlichen Vorgaben erfüllen. Die Vorgabe von Mindestanforderungen wäre sonst sinnlos.
Aus der Entscheidung ergibt sich, dass Verhandlungen über Mindestanforderungen selbst unzulässig sind. Denn durch die Verhandlungen sollen die Angebote an die Mindestvorgaben angepasst werden, nicht die Mindestvorgaben an die Angebote.
In dem entschiedenen Fall wich ein Angebot von den als zwingend festgelegten technischen Vorgaben ab. Alternativlösungen waren ausdrücklich nicht zugelassen. Daraus folgt für die Praxis: Wenn Mindestanforderungen im Lauf eines Verhandlungsverfahrens eventuell gelockert werden sollen, muss der Auftraggeber das transparent ankündigen.
Ute Jasper / Jens Biemann