Ungleiche Forderung

Die Gemeinde kann Gärtner und Bestatter bei der Gebührenerhebung für Arbeiten auf dem Friedhof unterschiedlich behandeln. (OVG Rheinland-Pfalz vom 5. April 2007 – AZ 7 C 10027/07)

Die Zulassung zur Ausführung von gewerblichen Tätigkeiten auf einem kommunalen Friedhof ist eine dem Gewerbetreibenden zurechenbare Amtshandlung, für die als Gegenleistung die Gemeinde eine Gebühr verlangen darf. Die Zulassung begründet nämlich einen Vorteil. Denn sie erlaubt die Inanspruchnahme des Friedhofs zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken.
In dem konkreten Fall wurde die Zulassung der Gartenbaubetriebe jeweils für ein Jahr vorgenommen und dafür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250 Euro gefordert. Dadurch sollte eine Kostendeckung für den Verwaltungsaufwand erreicht werden.

Die Zulassungspflicht verletzt den Betriebsinhaber nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung, denn es handelt sich um eine Einschränkung in zulässiger Weise. Sie dient sowohl der Erhaltung des Friedhofs in seiner Funktion als Begräbnisstätte und Ort des würdigen Totengedenkens als auch dem Schutz der Grabnutzungsberechtigten vor Beschädigung ihres Eigentums.

Es verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Gemeinde gewerbliche Bestatter nicht in die Zulassungspflicht einbezogen hat. Die Gemeinde kann die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof für Berufe des Friedhofsgewerbes und des Bestattungswesens unterschiedlich behandeln, denn mit der Grabgestaltung und Instandhaltung von Grabstätten und dem damit verbundenen Transport von Materialien und Werkstoffen, dem Einsatz von Fahrzeugen, Transportmitteln und technischen Arbeitshilfen ist typischerweise eine höhere Schadensneigung für die Friedhofsanlagen verbunden als mit der Tätigkeit von Bestattern.

Franz Otto