Unfall beim Grillen

Eine Haftung der Gemeinde für die Feuerwehr kommt nur infrage, wenn diese in Ausübung ihrer Aufgaben zum Schutz vor Gefahren tätig ist. (LG Stade vom 19. November 2008 – AZ 5 O 38/08)

Den Abschluss eines Polizeiausflugs bildete das gemeinsame Grillen auf dem Gelände der Freiwilligen Feuerwehr. Die Feuerwehr wollte mit der Einladung zu dieser Aktivität ihren Dank für die gute Zusammenarbeit abstatten und gleichsam die Gemeinde repräsentieren. Das Grillen übernahm der Ortsbrandmeister. Weil er flüssigen Brennspiritus verwendete, entstand eine Stichflamme. Sie erfasste einen Polizeibeamten und verletzte ihn schwer. Deshalb wurde die Gemeinde auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Der Ortsbrandmeister war nach dem Landesfeuerwehrrecht Ehrenbeamter, sodass es darauf ankam, ob er in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hatte. Dies ist der Fall, wenn die Feuerwehr ihrer spezifischen Tätigkeit nachgeht, das heißt im weitesten Sinn dem Brandschutz oder der Hilfe bei Unglücksfällen und Notständen dient.

Die Bedienung eines Grills anlässlich eines Tages der Polizei durch einen Ortsbrandmeister ist nicht als die Ausübung eines solchen öffentlichen Amtes anzusehen. Etwas anderes galt auch nicht deshalb, weil das Grillen auf dem Gelände der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt war oder die Anwesenden vielleicht Dienstuniformen getragen wurden. Auch die Darstellung, es habe sich bei dem Grillabend um eine sogenannte Repräsentationsveranstaltung der Gemeinde und der Freiwilligen Feuerwehr gehandelt, kam als Haftungsgrund nicht in Frage.

Franz Otto