Eine Gemeinde haftet nicht für einen von ihr beauftragten selbstständigen Straßenbauunternehmer. (OLG Celle vom 1. Oktober 2003 – AZ 9 U 95/03)
Nachdem es auf einer Straßenbaustelle zu einem Unfall gekommen war, nahm der Geschädigte die Gemeinde auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hatte generell die Verkehrssicherungspflicht für die Straße, hatte mit der Baumaßnahme aber eine selbstständige Firma beauftragt, die damit verantwortlich war. Ein Vorwurf hinsichtlich Auswahl oder Überwachung dieser Firma konnte der Gemeinde nicht gemacht werden, da es sich um ein zuverlässiges Unternehmen gehandelt hatte. Die Gemeinde war deshalb auch nicht verpflichtet gewesen, sich bei der Firma zu erkundigen, ob deren Maßnahmen möglicherweise zur Gefährdung der Verkehrsteilnehmer führen würden.
Nach dem Urteil haftete die Gemeinde auch für ein mögliches Fehlverhalten des Straßenbauunternehmers und seiner Mitarbeiter nicht. Der Straßenbauunternehmer war nämlich nicht von den Weisungen der Gemeinde abhängig. Er schuldete auf Grund des Werkvertrages nur einen bestimmten Erfolg, ohne im Detail, was die Ausführung der Arbeiten anbelangte, von der Gemeinde abhängig zu sein.
Franz Otto