Umgang mit Leichen

Der Schutz der Gesundheit verlangt nicht, private Bestattungsunternehmer von der Aufbahrung von Leichen in eigenen Leichenräumen auszuschließen. (VGH Bayern vom 19. April 2002 – AZ Vf 9 VII 00)

Es ist unzulässig, durch eine gemeindliche Verordnung gewerbliche Bestattungsunternehmen von der Aufbewahrung von Leichen in eigenen Räumen völlig auszuschließen. In dem konkreten Fall war das Verbringen von Leichen in das Leichenhaus eines örtlichen Friedhofs vorgeschrieben. Das wirkte sich wie ein Benutzungszwang aus und berührt das Grundrecht der Berufsfreiheit der privaten Bestattungsunternehmer. Die Regelung war unverhältnismäßig, weil sie zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht erforderlich war.

Der Schutz der Gesundheit verlangt, dass Leichenhallen bestimmten baulichen Anforderungen entsprechen. Dazu gehört, dass sie von Räumen getrennt sind, in denen Menschen wohnen, schlafen oder anderen Arbeiten als der Leichenbesorgung selbst nachgehen. Die Leichenhallen müssen auch verschließbar sein. Sie müssen kühlbar und zu desinfizieren sein. Diese Bedingungen können Leichenräume privater Bestattungsunternehmen ebenso erfüllen wie die Räume in gemeindlichen Friedhöfen.

Darauf, dass diese Voraussetzungen erfüllt werden, kann bei der Erteilung der Baugenehmigung hingewirkt werden. Dass die notwendigen Tätigkeiten von privaten Unternehmern tatsächlich durchgeführt werden und dass der Unternehmer und das eingesetzte Personal hinreichend zuverlässig sind, kann mit den Instrumenten des Gewerberechts durchgesetzt werden.

Franz Otto