Ist kein zweiter Rettungsweg vorhanden, kann der Anbau einer Notleiter mit Rückenschutz verlangt werden. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2002 – AZ 7 B 508/01)
Nach dem Bauordnungsrecht können die Bauaufsichtsbehörden verlangen, dass Gebäude, die nicht den Vorschriften der Bauordnung oder den auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften entsprechen, diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Der Anwendungsbereich einer solchen Regelung erstreckt sich auf bestandsgeschützte Gebäude in jenen Fällen, in denen eine Verschärfung der Anforderungen im Verhältnis zu dem bei der Errichtung maßgeblichen Bauordnungsrecht eingetreten ist.
Im konkreten Fall ging es um ein Gebäude, das 1960 errichtet worden war. Ein zweiter Rettungsweg – wie seit der Änderung der Bauordnung 1984 gefordert – in Form einer weiteren Treppe oder einer für die Feuerwehr mit Rettungsgeräten erreichbaren Stelle war nicht vorhanden.
Nach der Auffassung des Gerichts kann bei einer solchen Situation verlangt werden, Notleitern mit Rückenschutz anzubringen. Bestandteil von Notleitern sind auch Podeste mit Absturzsicherungen. Sie sind in den Bereichen anzubringen, in denen das Gebäude verlassen werden kann, etwa vor Fenstern oder Balkonen. An der Außenseite des Gebäudes schaffen Podeste den Zugang zu der Leiter.
Franz Otto