Konzessionsverträge sind nichtig, wenn die Anforderungen des Transparenzgebots beim Auswahlverfahren des Konzessionärs nicht eingehalten und unzulässige Auswahlkriterien angelegt werden. (BGH vom 3. Juni 2014 – AZ EnVR 10/13)
Nach der Entscheidung des BGH ist das Transparenzgebot bei der Neuvergabe von Konzessionen eingehalten, wenn die Auswahlentscheidung im unverfälschten Wettbewerb nach sachlichen Kriterien und diskriminierungsfrei zugunsten desjenigen Bewerbers erfolgt, dessen Angebot den Auswahlkriterien am besten entspricht. Dementsprechend muss die Gemeinde ihre Entscheidungskriterien und ihre Gewichtung allen am Netzbetrieb interessierten Unternehmen rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitteilen.
Zudem dürfen nur zulässige Auswahlkriterien angelegt werden. Unzulässig ist beispielsweise die Anknüpfung an den örtlichen Betriebssitz, weil dadurch ortsfremde Konzessionsbewerber von vornherein ohne Sachgrund benachteiligt würden. Unzulässig ist auch das Kriterium einer attraktiven Dividende für die Genossenschaftsmitglieder, weil damit lediglich ein wirtschaftliches Interesse der Gemeinde und nicht die Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 1 EnWG) verfolgt werden. Als zulässiges Entscheidungskriterium führt der BGH dabei die Gewähr für einen schnellen und bürgernahen Netzservice an.
Die Entscheidung betont erneut die hohe Bedeutung einer ordnungsgemäßen, diskriminierungsfreien Durchführung der Konzessionsvergabe.
Dana Kupke / Manuela Herms