Subjektive Beschränkung

Die planungsrechtliche Veränderungssperre durch eine Gemeinde zu Gunsten eines Bürgerwindparks ist unwirksam. (OVG Schleswig-Holstein vom 4. April 2013 – AZ 1 LB 7/12)

Ein privater Investor begehrte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde. Diese wurde ihm von der zuständigen Behörde aufgrund einer Veränderungssperre verweigert. Die Veränderungssperre war von der Gemeinde erlassen worden, um einen Bebauungsplan zu sichern, mit dem Ziel, die betreffende Fläche für einen Bürgerwindpark unter zwingender Beteiligung der Gemeinde festzusetzen.

Dies sah das Gericht als planungsrechtlich unzulässige Festsetzung an. Mit der beabsichtigten Festsetzung werde das planerische Gebot der Neutralität der Nutzungszuweisung verletzt, weil dadurch eine subjektive Beschränkung der potenziellen Betreiber festgelegt werden soll. Die Wahrung von wirtschaftlichen Interessen oder von Wettbewerbsinteressen fällt nicht unter die städtebauliche Ordnung. Die Veränderungssperre diene daher einem Ziel, das sich mit einem Bebauungsplan nicht zulässig erreichen lasse und sei deshalb unwirksam.

Das Urteil zeigte ein weiteres Mal die Grenzen der wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten auf und macht deutlich, dass sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung, ob sie sich im Bereich der erneuerbaren Energien wirtschaftlich betätigen will, auch die Auswirkungen auf ihre Bauleitplanung im Blick haben muss.

Dana Kupke / Manuela Herms