Der Streit der Hinterbliebenen über die Rangfolge der Totenfürsorgeberechtigten ist privatrechtlicher Natur und vor dem Zivilgericht auszutragen – nicht vor der Friedhofsverwaltung. (OVG Münster vom 1. Juni 2007 – AZ 19 B 675/01)
Als ein Mann verstorben war, gab dessen Vater die Urnenbeisetzung in Auftrag. Damit war die Ehefrau des Verstorbenen nicht einverstanden, obgleich bereits ein Scheidungsverfahren lief. Sie verlangte von der Friedhofsverwaltung die Herausgabe der Urne. Ein Rechtsanspruch darauf bestand aber schon deshalb nicht, weil die Ehefrau nicht an dem die Urne betreffenden Friedhofsbenutzungsverhältnis beteiligt war. Ein Rechtanspruch der Ehefrau ergab sich auch nicht aus ihrer Bestattungspflicht oder ihrem Recht der Totenfürsorge, welche die Entscheidung über Art und Ort der Bestattung einschließen, weil keine dahingehende Willensbekundung des Verstorbenen bekannt war. Eine Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, bei einem Streit zwischen Hinterbliebenen über das Recht, Art und Ort der Bestattung zu bestimmen, zu entscheiden oder auf die Rangfolge der Totenfürsorgeberechtigten einzugehen. Die im Bestattungsrecht bestimmte Rangfolge dient allein dem Zweck, unter anderem zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Gesundheit die ordentliche Durchführung der Bestattung zu gewährleisten. Der Bestattungspflicht der Angehörigen liegt letztlich das Recht der Totenfürsorge zugrunde, das sich aus den familienrechtlichen Verhältnissen ergibt. Franz Otto