Strategische Wahl

Eine lediglich vermutete Voreingenommenheit der Kommune für die spätere Konzessionsvergabe rechtfertigt keinen Eingriff in das Auswahlverfahren für ein Gemeinschaftsunternehmen. (OLG Düsseldorf vom 9. Januar 2013 – AZ VII-Verg 26/12)

Eine Kommune darf zunächst in einem Vergabeverfahren einen strategischen Partner für eine gemeinsame Netzgesellschaft auswählen. Diese Netzgesellschaft darf sich dann um die auslaufende Stromkonzession der Kommune bewerben. Eine Voreingenommenheit oder Vorfestlegung unterstellt das Gericht der Kommune für die folgende Konzessionsvergabe nicht. Weiterhin gilt allerdings: Eine wettbewerbslose Direktvergabe der Energiekonzessionen an eine Eigengesellschaft oder ein Gemeinschaftsunternehmen ist unzulässig.

Ute Jasper / Jens Biemann