Bieter begehen mit wettbewerbsbeschränkenden Absprachen eine Straftat – unabhängig von der Art der Ausschreibung. (BGH vom 17. Oktober 2013 – AZ 3 StR 167/13)
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Bauleistungen in einer beschränkten Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb aus. Zwei Geschäftsführer von Bauunternehmen stimmten sich vor Angebotsabgabe über die Höhe ihrer Gebote ab, um die Chance eines Bauunternehmens auf den Zuschlag zu erhöhen. Die Geschäftsführer wurden wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen gemäß Paragraf 298 Abs. 1 StGB verurteilt.
Zu Recht, urteilte der Bundesgerichtshof, denn der Straftatbestand erfasse auch beschränkte Ausschreibungen ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb. Der Wortlaut des Paragrafen 298 Abs. 1 StGB sei nicht auf bestimmte Arten von Ausschreibungen begrenzt.
Ute Jasper / Jens Biemann