Stadt bietet selbst

Kommunen dürfen sich selbst als Bieter an Ausschreibungen beteiligen, wenn sie einen öffentlichen Zweck verwirklichen. (OLG Düsseldorf vom 7. August 2013 – AZ Verg 14/13)

Die Kreispolizeibehörde schrieb die Neuunterbringung der Polizeiwache in Ratingen (Nordrhein-Westfalen) aus. Die Stadt Ratingen beteiligte sich selbst an der Ausschreibung. Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Teilnahme der Stadt als Bieter zulässig war. Es hielt Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 3 EG der Vergabeordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A), wonach Justizvollzugsanstalten und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltung im Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen sind, wegen Verstoßes gegen Europarecht für nicht anwendbar. Denn sonst wäre eine Teilnahme der öffentlichen Hand und ihrer Einrichtungen an Vergabeverfahren generell ausgeschlossen, was nach dem Europarecht nicht gewollt sei.

Der Vergabesenat begründete dies mit einem Urteil des EuGH vom 23. Dezember 2009 (AZ Rs. C-305/08). Darin hatte der EuGH für Universitäten entschieden, dass diese sich grundsätzlich an Vergabeverfahren beteiligen dürften, auch wenn sie nicht in erster Linie Gewinne erzielen, nicht wie ein Unternehmen strukturiert und nicht ständig marktpräsent sind.

Ute Jasper / Jens Biemann