Soziale Funktion

Kinderlärm ist gesetzlich privilegiert. Doch auch die ein absolutes Toleranzgebot statuierende Vorschrift des Bundes-Immissionsschutzgesetz ist auf bestimmte Einrichtungen beschränkt. Bolzplätze zählen nicht dazu. (VGH Mannheim vom 23. Mai 2014 – AZ 10 S 249/14)

Eine Gemeinde betreibt in einem allgemeinen Wohngebiet einen Bolzplatz, der primär durch Jugendliche und junge Erwachsene genutzt wird. Ein Mieter eines angrenzenden Hauses wandte sich gegen die durch die Nutzung des Bolzplatzes ausgehenden Lärmimmissionen. Die Gemeinde lehnte eine Schließung des Bolzplatzes ab. Der Mieter erhob daraufhin Klage. Das Verwaltungsgericht gab dem Mieter unter Hinweis auf die durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 22 BImSchG) statuierten Schutzpflichten der Gemeinde statt. Der VGH Mannheim hob das Urteil auf und wies die Klage ab.

Dem Mieter steht – unabhänigig von einer Baugenehmigung – ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zu, wenn die Lärmimmission unzumutbar ist. Das war nach Ansicht des VGH aber nicht der Fall. Zwar ist der Bolzplatz nicht durch die Sonderregelung des Paragrafen 22 Abs. 1a BImSchG geschützt. Diese privilegiert nur den von Kindern verursachten Lärm und die im Gesetz benannten Anlagen.

Auch war der Bolzplatz nicht in den Anwendungsbereich der übrigen Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen (TA Lärm, 18. BImSchV, Freizeitlärmrichtlinie) einzuordnen. Das zu duldende Maß ergab sich aber nach der Baunutzungsverordnung aus der Zulässigkeit des Bolzplatzes (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), der gesteigerten sozialen Funktion der Anlage sowie einer orientierenden Betrachtung der ermittelten Immissionswerte. Diese lagen unterhalb der Grenzwerte der Regelwerke.

Peter Creutz

Der Autor
Peter Creutz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei Creutz von Maltzahn Rechtsanwälte in Freiburg