Sechs Monate im Voraus anmelden

In Sachsen gilt für die Bedarfsanmeldung zum Kindertagesstättenbesuch eine Sechsmonatsfrist. (OVG Sachsen vom 23. Februar 2016 – AZ 1 B 38/16)

Die Bedarfsanmeldung für die Betreuung eines Kindes muss nach dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 4 Satz 2 SächsKitaG) in der Regel sechs Monate im Voraus erfolgen. Damit entsteht der Anspruch auf einen Betreuungsplatz in der Regel auch erst nach Ablauf dieser sechs Monate. Im konkreten Fall begehrte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes ab März 2016, nachdem er die Bedarfsmeldung für sein Kind am 2. September 2015 (beziehungsweise 23. September 2015) abgegeben habe.

Der Antrag wurde abgelehnt. Das sächsische Landesrecht (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII) bestimme die Anmeldefrist von in der Regel sechs Monaten, um den Einrichtungen, den Wohnortgemeinden sowie den nach Paragraf 8 Abs. 1 SächsKitaG für die Bedarfsplanung zuständigen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit zu geben, die in ihrem Gebiet erforderlichen Plätze auch tatsächlich zur Verfügung zu stellen. Eine Folge dieser Regelung ist, dass der Anspruch auf Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in der Regel auch erst mit Ablauf der sechs Monate nach der Anmeldung entsteht. Der Anspruch auf eine Betreuung in der Wunscheinrichtung ist damit aber nicht verbunden.

Constanze Geiert

Die Autorin
Constanze Geiert ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.