Die Fernhaltung fischfressender Vögel von wirtschaftlich genutzten Teichen kann im Einzelfall tierschutzkonform sein. (VG Neustadt/Weinstraße vom 24. März 2009 – AZ 1 L 136/09)
Nach Paragraf 13 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, zum Fernhalten von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden ist. Die Überspannung von Teichen ist aus tierschutzrechtlicher Sicht eine Vorrichtung, die dem Schutz des Fischbestandes vor Raubvögeln und damit der Fernhaltung von Wirbeltieren dient.
Nach der Auffassung des Gerichts kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die im Gesetz genannten Leiden einem Wirbeltier auch tatsächlich zugefügt werden. Eine Fernhaltevorrichtung ist daher bereits dann verboten, wenn mit ihrer Verwendung die naheliegende Möglichkeit der Verletzung von Wirbeltieren verbunden ist. Für das Gericht stand außer Frage, dass sich Fischräuber bei ihrem An- und Abflug auf Fischteiche im Maschennetz verfangen und dort Schmerzen oder Schäden erleiden könnten.
Andererseits können Maßnahmen zur Bekämpfung von übermäßigem Fraßverlust im Bereich der gewerblichen Binnenwirtschaft und der Teichwirtschaften vernünftige Gründe darstellen, die zu einer Einschränkung des Fernhalteverbots führen können. Dafür ist von Bedeutung, dass fischfressende Vögel für gewerbliche Fischereibetriebe eine ernste Gefahr darstellen. Vor allem Kormorane, Graureiher und einige Entenarten können den Bestand von Fischen in Teichwirtschaften und Freigewässern nicht nur unwesentlich beeinträchtigen.
Hiervon ausgehend steht das gesetzliche Verbot von Fernhaltevorrichtungen der Verwendung von Überspannnetzen nicht ausnahmslos entgegen. Im Einzelfall kann die fachgerechte Überspannung von fischereiwirtschaftlich genutzten Teichanlagen in einer Höhe von etwa 2,50 Meter mit Netzen einer Maschengröße von zehn mal zehn Zentimeter zur Fernhaltung fischfressender Raubvögel tierschutzkonform sein. Es muss allerdings nachgewiesen werden, dass die Netzüberspannung zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrags aus der Teichwirtschaft erforderlich ist und die Fernhaltevorrichtung sachkundig angebracht wird.
Franz Otto