Konkreten Sparbeschlüssen zum Haushaltsausgleich muss die Abschätzung ihrer Folgewirkung vorausgehen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2008 – AZ 15 B 1755/08)
Weil eine Gemeinde schon seit einigen Jahren nicht über ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept verfügte, bekam sie von der Kommunalaufsicht die Anordnung, kurzfristig eine Schulentwicklungsplanung in Kraft zu setzen, in der mehrere Schulen rechtswirksam genannt werden sollten, die auslaufend aufgelöst wurden. Die Gemeinde wollte dieser Anordnung nicht entsprechen.
Die Kommunalaufsicht war der Auffassung, dass nach dem Gemeinderecht eine Gemeinde bei einer nicht bekannt gemachten Haushaltssatzung ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten darf, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Ausgaben unaufschiebbar sind. Während der vorläufigen Haushaltsführung bleiben solche haushaltswirtschaftlichen Maßnahmen zulässig, die den rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde entsprechen. Der laufende Betrieb und die Unterhaltung von Versorgungs- und Verkehrseinrichtungen, von Spiel-, Sport- und Erholungseinrichtungen, von Schulen und kulturellen Einrichtungen darf durch das Fehlen der haushaltsrechtlichen Grundlage nicht gefährdet werden.
Die gesetzliche Regelung bietet keine Möglichkeit, den haushaltsrechtlichen Begriff der „Weiterführung notwendiger Aufgaben“ einschränkend zu interpretieren, wenn sich eine Kommune über längere Zeit in einen haushaltslosen Zustand befindet.
Eine Verpflichtung zur Schließung von mehreren Schulen ergab sich auch nicht aus dem Grundsatz der Sparsamkeit der Haushaltsführung. Dafür ist der Gemeinde nämlich ein weitgehender Entscheidungsspielraum zuzubilligen. So kann sich eine Pflicht zur konkreten Einsparung im Einzelfall jedenfalls dann ergeben, wenn eine hinreichende Tatsachengrundlage für die aus der Sparmaßnahme resultierenden Folgen vorhanden ist. Eine solche Basis für die Abschätzung der Folgewirkungen der verlangten Schulschließungen hatte aber der Gemeinderat verneint. So kam die Anordnung der Schulschließungen nicht in Betracht, sie war rechtswidrig.
Franz Otto